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Vertragliche Vereinbarung Anmietung der analogen Werbeflächen im stilwerk Düsseldorf

zwischen der

Project High Valley B.V.

H.J.E Wenckebachweg 123

1096 AM Amsterdam

Niederlande

Steuernummer: 116/5913/1236

vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Alon Levy

- nachstehend „Kooperationspartner A“ genannt -


vertreten durch

stilwerk Agency GmbH

Große Elbstraße 68

22767 Hamburg

Amtsgericht Hamburg, HRB 133557

vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Alexander Garbe


und

dem Kunden wie im jeweiligen Angebot/ Rechnung angeben

- nachstehend „Kooperationspartner B“ genannt -


Präambel:

Auf dem Grundstück Grünstr. 15, 40212 Düsseldorf ist ein Gebäudekomplex entstanden, in welchem sich neben Büro- und Tiefgaragenflächen das stilwerk Düsseldorf mit einer Gesamtfläche

von über 17.000 m² befindet. Es handelt sich hierbei um eine Konzeption, innerhalb derer sich eine Vielzahl von Einzelhändlern aus dem Bereich von hochwertigen Inneneinrichtungen in aufeinander abgestimmter Weise ihre Waren und Leistungen unter einem Dach anbieten

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgendes:


§ 1 Vertragsgegenstand

Kooperationspartner A gestattet Kooperationspartner B die Nutzung einer Werbefläche (z.B.: großes und kleines Haus im Foyer, Drehtür, Fahnen, Forum, Storefläche, POS vorm Eingang)

wie im jeweiligen Angebot/ Rechnung dargestellt für Ausstellungsmöglichkeiten im stilwerk an der Grünstraße 15 in 40212 Düsseldorf.


§ 2 Art der Nutzung

Die Nutzung erfolgt zum Zwecke einer Ausstellung und/oder Verkaufsbetrieb wie im jeweiligen Angebot/ Rechnung dargestellt.


§ 3 Vertragsdauer

Die Der Zeitraum der Vereinbarung ist im jeweiligen Angebot/ Rechnung geregelt und bedarf keiner gesonderten Kündigung. Dies geschieht unter Einhaltung der Hausöffnungszeiten. Auf- und Abbautätigkeiten sind grundsätzlich außerhalb der stilwerk Hausöffnungszeiten durchzuführen. Sollte das nicht möglich sein, muss dieses mit dem Center-Management abgestimmt werden. Ein störungsfreier Ablauf der Verkaufstätigkeit sämtlicher Centermieter ist in jedem Fall zu gewährleisten.


§ 4 Genehmigungen

(1) Kooperationspartner A übernimmt keine Haftung dafür, dass etwa notwendige Genehmigungen, insbesondere feuerpolizeiliche Genehmigungen sowie Veranstaltungskonzessionen und Sondergenehmigungen des zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamtes, für die vorgesehene Ausstellung erteilt werden bzw. erteilte Genehmigungen fortbestehen.

(2) Kooperationspartner B hat A die in Absatz 1 genannten Genehmigungen unverzüglich nach Erhalt, spätestens aber vierzehn Tage vor Beginn der geplanten Ausstellung/ Veranstaltungen vorzulegen, soweit die Durchführung der Ausstellung ohne die entsprechenden Genehmigungen negative Folgen (auch) für A haben kann.


§ 5 Kündigung

(1) Eine ordentliche Kündigung dieser Kooperationsvereinbarung ist vor Ablauf der Vertragszeit nicht möglich.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt demgegenüber unberührt.


§ 6 Kostenvereinbarung

(1) Kooperationspartner B zahlt für die Nutzung der in § 1 beschriebene Sonderfläche den Betrag der im jeweiligen Angebot/ Rechnung angegeben ist.

(2) Sämtliche Beträge aus dem jeweiligen Angebot/ Rechnung werden vor Ausstellungsbeginn in Rechnung gestellt und sind direkt zu bezahlen.

(3) Nach Ablauf der Ausstellungszeit ist Kooperationspartner B zur Beseitigung der von Ihm ausgestellten Gegenstände und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Werbefläche verpflichtet. Die Kosten dafür trägt er selbst.


§ 7 Umfang der Vereinbarung

(1) Der Umfang der Vereinbarung der Räumlichkeiten ist ungeachtet gemäß § 2 der vereinbarten Ausstellung beschränkt auf solche Nutzungen, die weder die Substanz des Gebäudes beschädigen noch die anderen Nutzer in unzumutbarer Weise in ihrem Gebrauch beeinträchtigen.

(2) Insbesondere sind Aktionen, in deren Rahmen eine Staub- oder Rauchentwicklung entstehen kann, durch die im Gebäude befindliche Rauchmelder ausgelöst werden und eine automatische Alarmierung der Feuerwehr erfolgt, grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind nur mit Sondergenehmigung durch die Feuerwehr möglich.

(3) Kooperationspartner B wird im Falle von Ausstellungen / Veranstaltungen mit Musik auf die Einhaltung angemessener Lärmgrenzen achten. Vertreter des Center-Managements sowie des technischen Betreibers des stilwerk sind berechtigt, die Einhaltung dieser Obergrenzen zu überwachen und erforderlichenfalls durchzusetzen.

(4) Kooperationspartner B wird die Sicherheit und den Ruf der Institution stilwerk als hochwertiges Designcenter berücksichtigen und wahren.


§ 8 Vorbereitung der Ausstellung

(1) Anlieferungen vor der Ausstellung sowie vor dem gemäß § 3 vereinbarten Nutzungsbeginn sind in Abstimmung mit dem Center-Management möglich. Sofern die angelieferten Gegenstände nicht von dem Kooperationspartner B oder einem von ihm beauftragten Dritten persönlich entgegengenommen werden können, ist der Lieferungstermin gesondert mit dem Center-Management abzustimmen, da die stilwerk Kundeninformation ansonsten keinerlei

(2)

Lieferungen entgegen nimmt. In diesem Zusammenhang ist eine genaue Angabe des Adressaten, der Ausstellung sowie der Räumlichkeit und des Stockwerks zwingend erforderlich.

(3) Im Zusammenhang mit Auf- und Abbauarbeiten im Bereich des Foyers ist sicherzustellen, dass alle Durchgänge, Fahrstühle bzw. Treppen sowie der Bereich vor der stilwerk Kundeninformation und der Restaurationsbereich jederzeit frei zugänglich sind und der Publikumsverkehr dort nicht gestört wird. Auf- und Abbauarbeiten, die unangenehme Geräusche und Lärm verursachen, haben außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten zu erfolgen.

(4) Erfolgen Auf- und Abbautätigkeiten nach Absprache außerhalb der Hausöffnungszeiten, so ist im Interesse der Mietergemeinschaft auf eigene Kosten einen Wachmann des für das stilwerk Berlin zuständigen Sicherheitsdienstes hinzuzuziehen.

(5) Sofern Kooperationspartner B im Rahmen seiner Ausstellung / Veranstaltung den Einsatz einer CD- oder Mikrofonanlage plant, hat er sowohl vor als auch während und nach deren Durchführung dafür Sorge zu tragen, dass die von diesen Anlagen ausgehenden Geräuschemissionen (z.B. im Zusammenhang mit Soundchecks etc.) auf ein Minimum reduziert und Kunden sowie Mitarbeiter während der Öffnungszeiten der Ladengeschäfte hierdurch nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar belästigt werden.

(6) In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass in jedem Fall bei einer Veranstaltung/Präsentation mit Musik eine Ausnahmezulassung nach der Lärmverordnung beim Umweltamt sowie eine Anmeldung der Veranstaltung bei der Gema (s. Anlage B) eingeholt werden muss. Diese sind dem Center-Management ohne Aufforderung vorzulegen.

(7) Ohne vorherige Zustimmung des Center-Managements ist es dem Kooperationspartner B nicht gestattet, Dekorationsmaterial oder sonstige Gegenstände in den gebuchten Räumlichkeiten anzubringen. Sofern eine solche Zustimmung erteilt wird, muss sämtliches Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Die Wände des Veranstaltungsraums sind durch geeignete Vorkehrungen, z.B. durch Abkleben, vor Verunreinigungen und Beschädigungen zu schützen.


§ 9 Durchführung der Ausstellung

(1) Kooperationspartner B führt die von ihm geplante Ausstellung als Veranstalter in eigener Verantwortung durch und trägt sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Das gilt auch, soweit diese Kosten und Gebühren von Dritten an das Center-Management herangetragen werden.

(2) Das Logo des stilwerk Hauses darf im Rahmen der Ausstellung nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Center-Managers sowie in autorisierter Form benutzt werden. Werbemaßnahmen und Anzeigen sind in Absprache mit dem Center-Management durchzuführen.

(3) Anweisungen des Center-Managements sind Folge zu leisten.


§ 10 Sicherheit

Kooperationspartner A versichert, dass die Häuser den örtlichen Begebenheiten gemäß ausreichend gegen Diebstahl gesichert sind.


§ 11 Haftung, Versicherung

(1) Kooperationspartner B haftet in vollem Umfang selbst für den Ausstellungsstand. Kooperationspartner A ist von jeglicher Haftung und jeglichem Versicherungsschutz befreit.

(2) Die Haftung von Kooperationspartner B für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von stilwerk, für Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h., von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie für den Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet Kooperationspartner B für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von stilwerk resultieren, haftet Kooperationspartner B nur für den typischerweise entstehenden Schaden. Vorstehendes gilt auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, derer sich Kooperationspartner B zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient.

(3) Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 11.2 gilt im Innenverhältnis der Parteien auch für Schäden, die Besucher der Designhäuser im Zusammenhang mit Ausstellungsanordnung und/oder –Objekten erleiden.


§ 12 Vertraulichkeit und Wohlverhalten

Beide Kooperationspartner verpflichten sich, die Inhalte der Vereinbarung vertraulich zu behandeln und über alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen Stillschweigen zu bewahren. Beide Seiten verpflichten sich, auf kritische oder herabsetzende Äußerungen über den anderen Kooperationspartner, insbesondere im Hinblick auf organisatorische Vorgänge, technische Fragen oder Ähnliches, Dritten gegenüber zu unterlassen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Vereinbarung.


§ 13 Schriftform

Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Schriftformverzicht muss schriftlich vereinbart werden.


§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund rechtlich unwirksam sein oder werden bzw. sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung oder die vertragliche Lücke durch eine Regelung zu ergänzen, die die Parteien gewählt hätten, wenn sie den die Unwirksamkeit begründenden Umstand oder die Vertragslücke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gekannt hätten


§ 15 Annahme dieser vertraglichen Vereinbarung

Mit der Annahme des Angebotes, in dem die jeweiligen Flächen, Zeiträume und Beträge geregelt und aufgeführt wurden, wurde diese Vereinbarung in diesem Link mitgeschickt und mit Annahme des Angebots erklärt Kooperationspartner B diese Vereinbarung erhalten zu haben und sie gilt somit als angenommen.

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