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Vertragliche Vereinbarung stilwerk Hamburg forum

§ 1 Mietgegenstand

Folgende Räumlichkeiten werden im Objekt stilwerk Hamburg vermietet:

Forum, 7. OG, 198,02 m² mit Beamer, Internet, Möbel (Stühle+Tische), angeschlossenen WC Anlagen und Benutzung einer Gemeinschaftsküche.


§ 2 Mietzweck

(1) Der Mietzweck ist im jeweiligen Angebot und der Rechnung geregelt.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, die angemieteten Räumlichkeiten ausschließlich zu dem in Absatz 1 genannten Zweck zu verwenden.

(3) Auf Wunsch wird der Vermieter dem Mieter Zubehör zur Durchführung der geplanten Veranstaltung nach Maßgabe der Regelungen in § 5 zur Verfügung stellen.


§ 3 Genehmigungen

(1) Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass etwa notwendige Genehmigungen, insbesondere feuerpolizeiliche Genehmigungen sowie Veranstaltungskonzessionen und Sondergenehmigungen des zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamtes, für die vorgesehene Veranstaltung erteilt werden bzw. erteilte Genehmigungen fortbestehen.

(2) Der Mieter hat dem Vermieter die in Absatz 1 genannten Genehmigungen unverzüglich nach Erhalt, spätestens aber vierzehn Tage vor Beginn der geplanten Veranstaltungen vorzulegen.


§ 4 Nutzungsbeginn

(1) Der Vermieter wird dem Mieter die gemietete Fläche zwecks Auf- und Abbau zu den unter § 5 genannten Konditionen überlassen.

(2) Die Veranstaltungsfläche ist unmittelbar nach Beendigung zu räumen und zurückzugeben. Der Mieter wird jedoch gewährleisten, dass Reinigungsarbeiten bereits während der für das stilwerk Center üblichen Zeit, in der Regel in den frühen Morgenstunden, durchgeführt werden können.

(3) Auf- und Abbautätigkeiten sind grundsätzlich während der stilwerk Haus- Öffnungszeiten durchzuführen. Ein störungsfreier Ablauf der Verkaufstätigkeit sämtlicher Centermieter ist dabei aber in jedem Fall zu gewährleisten.

(4) Ausnahmen von den oben genannten Regelungen sind lediglich im Einzelfall und in Abstimmung mit dem Center-Management zulässig. Erfolgt eine Auf- bzw. Abbautätigkeit in Absprache außerhalb der stilwerk Haus- Öffnungszeiten, so wird das Center-Management dem Mieter die notwendigen Schlüssel für einen Zutritt zu den gemieteten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Diese sind nach Vereinbarung, spätestens jedoch mit Räumung der Mietsache zurückzugeben. Zusätzlich notwendige Sicherheitsmaßnahmen sind vom Mieter zu veranlassen

und kostenmäßig zu tragen. Dabei ist der jeweilige Sicherheitsdienst des Hauses zu beauftragen.


§ 5 Mietpreis, Nebenkosten

(1) Die Raummiete und der gemieteteZEitraum ist im Angebot geregelt.

(2) Die Flächen werden in einem einwandfreien Zustand übergeben. Der Mieter verpflichtet sich die Flächen ebenso wieder zurückzugeben.

Die im Anschluss erforderlichen Reinigungsarbeiten und Aufbau- /Abbauhelfer werden dem Mieter  in Rechnung gestellt, der Preis ist im Angebot aufgefürt, wenn kein Preis aufgeführt ist, dann ist die Reinigung inklusive.

(3) Für vom Mieter gemäß § 1 Absatz 3 zusätzliche Ausrüstungsgegenstände bzw. Leistungen können auf Anfrage beim Centermanagement gemietet werden.

Weiteres Mobiliar oder technisches Equipment über externe Dienstleister

(4) Sämtliche Beträge sind nach Erhalt der Rechnung auf das Konto des stilwerk zu überweisen.

(5) Sofern die für die Veranstaltung zu entrichtenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 5 nicht binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung auf dem dort genannten Konto des stilwerk gutgeschrieben sind, kommt der Mieter ohne weiteres in Verzug. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.


§ 6 Kündigung, Rücktritt

(1) Eine ordentliche Kündigung dieses Mietvertrages ist nicht möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt demgegenüber unberührt. Sonderregelung: Je nach Corona Verordnung ist ein Rücktritt jederzeit kostenfrei möglich.

(2) Eine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund durch stilwerk ist insbesondere gegeben, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Veranstaltung entgegen schriftlich getroffener Absprache den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf der Institution stilwerk bedroht.

(3) Der Mieter bleibt dem stilwerk gegenüber im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch diesen zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses einschließlich aller Nebenkosten sowie zum Ersatz sämtlicher durch die Auflösung des Vertrages entstehenden Schäden verpflichtet.

(4) Tritt der Mieter vor Durchführung der geplanten Veranstaltung von diesem Vertrag zurück so bleibt er dem Vermieter gegenüber nach Maßgabe der nachstehenden

Bedingungen zur Zahlung von Mietzins für die angemietete Fläche sowie Zubehör verpflichtet:

- 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn  50 %

Darüber hinaus bleibt der Mieter zum Ersatz sämtlicher von stilwerk zum Zeitpunkt der Stornierung bereits in Auftrag gegebener Fremdleistungen, z.B. für Technik, verpflichtet. Der Vermieter muss sich in diesem Zusammenhang lediglich tatsächlich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.


§ 7 Umfang der Nutzung

(1) Der Umfang der Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten ist ungeachtet des gemäß § 2 vereinbarten Mietzwecks beschränkt auf solche Nutzungen, die weder die Substanz des Gebäudes beschädigen noch die anderen Nutzer in unzumutbarer Weise in ihrem Gebrauch beeinträchtigen.

(2) Insbesondere sind Aktionen, in deren Rahmen eine Staub- oder Rauchentwicklung entstehen kann, durch die im Gebäude befindliche Rauchmelder ausgelöst werden und eine automatische Alarmierung der Feuerwehr erfolgt, grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind nur mit Sondergenehmigung durch die Feuerwehr möglich.

(3) Technische Rahmenbedingungen werden vom Center-Management übermittelt.


§ 8 Vorbereitung der Veranstaltung

(1) Anlieferungen vor der Veranstaltung sowie vor dem gemäß § 4 vereinbarten Nutzungsbeginn sind in Abstimmung mit dem Center-Management möglich. Sofern die angelieferten Gegenstände nicht von dem Mieter oder einem von ihm beauftragten Dritten persönlich entgegen genommen werden können, ist der Lieferungstermin gesondert mit dem Center-Management abzustimmen, da der Empfang ansonsten keinerlei Lieferungen entgegennimmt. In diesem Zusammenhang ist eine genaue Angabe des Adressaten, der Veranstaltung sowie der Räumlichkeit und des Stockwerks zwingend erforderlich.

(2) Im Zusammenhang mit Auf- und Abbauarbeiten ist sicherzustellen, dass alle Durchgänge, Fahrstühle bzw. Treppen jederzeit frei zugänglich sind und der Publikumsverkehr dort nicht gestört wird.

(3) Erfolgen Auf- und Abbautätigkeiten nach Absprache außerhalb der Hausöffnungszeiten, so hat der Mieter im Interesse der Mietergemeinschaft auf eigene Kosten einen Wachmann des zuständigen Sicherheitsdienstes gemäß § 4 Absatz 4 hinzuzuziehen.

(4) Sofern der Mieter im Rahmen seiner Veranstaltung den Einsatz einer CD- oder Mikrofonanlage plant, hat er sowohl vor als auch während und nach deren

Durchführung dafür Sorge zu tragen, dass die von diesen Anlagen ausgehenden Geräuschemissionen (z.B. im Zusammenhang mit Soundchecks etc.) auf ein Minimum reduziert und Kunden sowie Mitarbeiter während der in § 4 genannten

Öffnungszeiten der Ladengeschäfte hierdurch nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar belästigt werden. In jedem Fall sind während der Ladenöffnungszeiten die Türen des Forums geschlossen zu halten, solange dort Videos oder Tonübertragungen abgespielt werden.

(5) Ohne vorherige Zustimmung des Center-Managements ist es dem Mieter nicht gestattet, Dekorationsmaterial oder sonstige Gegenstände in den gemieteten Räumen anzubringen. Sofern eine solche Zustimmung erteilt wird, muss sämtliches Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Die Wände des Veranstaltungsraums sind durch geeignete Vorkehrungen, z.B. durch Abkleben, vor Verunreinigungen und Beschädigungen zu schützen.


§ 9 Durchführung der Veranstaltung

(1) Der Mieter führt die von ihm geplante Veranstaltung in eigener Verantwortung durch und trägt sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Das gilt auch, soweit diese Kosten und Gebühren an das Center-Management herangetragen werden.

(2) Der Mieter kommt außerdem für alle Kosten auf, die durch Mehrarbeiten des hauseigenen Personals sowie für Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Veranstaltung entstehen. Insbesondere hat der Mieter zu Abendveranstaltungen auf seine Kosten einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes als Vertreter der Hausgemeinschaft hinzuzuziehen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Logo des stilwerk darf im Rahmen der Veranstaltung nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Center-Managers sowie in autorisierter Form benutzt werden. Werbemaßnahmen und Anzeigen sind in Absprache mit dem Center-Management durchzuführen.

(4) Des Weiteren ist der Mieter ungeachtet einer etwaigen Überlassung von Video- und Tonwiedergabegeräten alleine verantwortlich für die Anmeldung und Abrechnung von GEMA-Gebühren.

(5) Anweisungen des Center-Managements sowie seiner Beauftragten, des Sicherheitsdienstes und des technischen Dienstes sind in jedem Fall unbedingt Folge zu leisten.


§ 10 Rückgabe der Mietsache

(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand zum Ende des Überlassungszeitraums in gereinigtem Zustand zu übergeben. Die Vergabe von Reinigungsaufträgen durch das Center-Management entbindet den Mieter insoweit keinesfalls von seinen Verpflichtungen.

(2) Ebenso ist der Mieter für die Müllentsorgung verantwortlich. Liegengebliebene Gegenstände wird das Center-Management nach Ablauf des Überlassungszeitraums auf dessen Kosten entfernen lassen.


§ 11 Gewährleistung

Der Mieter übernimmt die gemieteten Flächen wie besehen in ihrem gegenwärtigen Zustand. stilwerk übernimmt keine Gewähr für die

Durchführbarkeit einer bestimmten Veranstaltung oder Schäden, die der Mieter aufgrund des baulichen Zustands des Mietobjektes oder durch Handlungen des von ihm dort beauftragten Personals erleidet. Etwas anderes gilt nur, soweit der Vermieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen den Schaden durch grob fahrlässiges Handeln oder Arglist verursacht hat.


§ 12 Haftung

(1) Der Mieter haftet dem Vermieter im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages für eigenes Verschulden sowie das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und aller weiteren Personen, die sich auf seine Veranlassung hin oder mit seiner Billigung in dem Mietobjekt aufhalten.

(2) Er hat den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn weder er noch seine Erfüllungsgehilfen oder die weiteren in Absatz 1 genannten Personen haben die Umstände, auf die sich die Ansprüche stützen, zu vertreten.

(3) Der Mieter hat im Einzelfall darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass weder ihn noch einen seiner Erfüllungsgehilfen oder eine andere in den Absätzen 1 und 2 genannte Person ein Verschulden trifft.


§ 13 Schriftform, Schlussvereinbarungen

(1) Dieser Vertrag sowie Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Sollte eine der vertraglichen Bestimmungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl in Kraft.

(3) Die Parteien verpflichten sich, eine etwaige unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Gewollten möglichst nahe kommt.

(4) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.

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